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Quotenregelung im zweiten Jahr: Warum nur 31 Prozent der Kanzleien pünktlich waren

10. Juli 2026 · 3 Min. Lesezeit · Robert Van Ysendyck

Die Quotenregelung lief jahrzehntelang als Verwaltungspraxis, der, wie das Finanzministerium in seinem eigenen Evaluationsbericht formuliert, eine gesetzliche Grundlage fehlte. Seit der Veranlagung 2023 steht sie im Gesetz (§ 134a BAO, eingeführt mit dem AbgÄG 2023), samt Verordnung, Erlass und Echtzeit-Monitoring in FinanzOnline. Jetzt liegt der erste offizielle Evaluationsbericht des BMF vor, und seine Zahlen zeigen, wie eng das System tatsächlich sitzt: Nur 31 Prozent der Vertreter erfüllten die 100-Prozent-Quote zum letzten Termin. 72,7 Prozent brauchten die Nachfrist bis 30. Juni. 4.419 Zwangsstrafen wurden angedroht, 373 festgesetzt.

Wer eine Kanzlei führt, kennt den Grund, und der Bericht bestätigt ihn: Die Verspätungen liegen, so die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen in ihrer Stellungnahme, vielfach an Gründen in der Sphäre der Steuerpflichtigen. Übersetzt: Die Unterlagen kommen zu spät. Die Quote ist damit weniger ein Rechtsproblem als ein Prozessproblem, und genau deshalb lohnt es sich, ihre Mechanik einmal nüchtern durchzugehen.

Die Staffel, und die Falle am 31. Jänner

Angemeldete Steuernummern müssen pro Finanzamt kumulativ erfüllt sein: 20 Prozent bis 31. Oktober des Folgejahres, 40 Prozent bis 30. November, 60 Prozent bis 31. Jänner, 80 Prozent bis Ende Februar, 100 Prozent bis 31. März. Die Anmeldung selbst ist Bringschuld: jede Steuernummer, jedes Jahr, bis 30. Juni des Folgejahres über FinanzOnline.

Die unterschätzte Verschärfung steckt in den Feststellungserklärungen betrieblicher Einkünfte: Dort verlangt die Verordnung 50 Prozent bereits zum 30. November und 100 Prozent zum 31. Jänner, zwei Monate vor der Gesamtquote. Wer viele Personengesellschaften betreut, hat faktisch eine Jännerfrist, keine Märzfrist. Kanzleien wie Consultatio kommunizieren das ihren Klienten inzwischen ausdrücklich, und KPMG rät, die internen Abgabetermine entsprechend vorzuverlegen.

Die Eskalationsleiter trifft die Kanzlei, nicht den Klienten

Bei Verfehlung eines Zwischentermins eskaliert das System in fester Reihenfolge: erste und zweite Verfehlung in Folge bringen eine Verwarnung, die dritte die Androhung der Abberufung, die vierte die Abberufung aller offenen Quotenerklärungen, dazu kann eine Zwangsstrafe nach § 111 BAO von bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden, und zwar gegen den Vertreter, nicht gegen den Klienten. Wer die 100-Prozent-Quote in zwei aufeinanderfolgenden Jahren verfehlt, riskiert den Ausschluss von der Quotenregelung für einen künftigen Veranlagungszeitraum.

Für Klienten wird es dann teuer, wenn Fälle aus der Quote fallen: Nach ungenützter Abberufungsfrist droht die Schätzung nach § 184 BAO und ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent. Und eine Zahl, die in Klientengesprächen regelmäßig überrascht: Anspruchszinsen laufen unabhängig von der Quote ab 1. Oktober des Folgejahres. Die Quote schützt vor dem Zuschlag, nicht vor den Zinsen.

Fairerweise: Das erste Jahr lief auch behördenseitig nicht rund. Die Kammer kritisierte eine Vielzahl ungerechtfertigter Zwangsstrafen, weil Grunddaten nachträglich geändert wurden; das BMF hat das laut Bericht ab der Quotenregelung 2024 technisch abgestellt. Pauschale Androhungen über 5.000 Euro ohne Ermessensübung bleiben ein Streitpunkt.

Warum das Problem im September beginnt

Rechnen wir die Staffel zurück. Wer am 31. Oktober 20 Prozent eingereicht haben muss, braucht die Unterlagen dieser Fälle realistisch im September. Die Jänner-Quote der Feststellungserklärungen entscheidet sich in den Belegen, die vor Weihnachten eintreffen. Der Rückstand, der im Frühjahr eskaliert, entsteht im Herbst, und zwar fast immer beim selben Engpass: Unterlagen anfordern, erinnern, nachfassen, den Stand über hunderte Mandate hinweg kennen.

Genau dieser Teil ist automatisierbar, ohne dass irgendetwas davon die Beurteilung durch den Berufsträger berührt. Ein System, das fehlende Unterlagen erkennt, im Ton der Kanzlei erinnert, planmäßig nachfasst und eskaliert, bevor ein Termin kippt. Ein wöchentlicher Stand je Finanzamt: was eingereicht ist, was hängt, wer zuletzt erinnert wurde, welche Feststellungsfälle auf die Jännerfrist zulaufen. Die Kanzleisoftware liefert die Quotenverwaltung, BMD NTCS etwa bringt dafür ein eigenes Modul mit; was sie nicht übernimmt, ist das Nachjagen davor. Wie wir so etwas bauen, steht auf unserer Seite für Steuerkanzleien.

Der Evaluationsbericht macht jedenfalls eines klar: Das System bleibt. Die Verordnung ist seit Mitte 2024 unverändert, der Bericht lehnt Aufweichungen ab, und die Zwangsstrafenpraxis hat begonnen. Die Kanzleien, die 2027 entspannt durch den März kommen, sind die, deren Belegprozess im September 2026 funktioniert.

Stand 10. Juli 2026, keine Rechtsberatung. Primärquellen: § 134a BAO und QuRV (BGBl. II Nr. 370/2023 idF 146/2024), BMF-Erlass GZ 2024-0.436.555, BMF-Evaluationsbericht zur Quotenregelung (2026).

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